Neuigkeiten 14.09.2020

Betreuung von Kindern bei Quarantäne

Info der GEW zu den Freistellungsmöglichkeiten

Wenn Schulen oder Kitas durch Quarantänemaßnahmen ganz oder teilweise geschlossen werden, ergeben sich für Beschäftigte mit Kindern plötzlich Betreuungssituationen, die schnell geregelt werden müssen.

Min.

Ein Kind ist dann betreuungsbedürftig, wenn es unter 12 Jahre alt ist und eine andere Person für die Betreuung nicht zur Verfügung steht. Für ein hilfebedürftiges Kind mit Behinderungen gilt keine Altersgrenze.

Das Bundesinnenministerium hat für seine Beschäftigten eine befristete Sonderregelung erlassen, die eine Betreuung der Kinder auch für Tarifbeschäftigte ohne Gehaltsverlust zulässt. Dazu ist das Land NRW offensichtlich leider nicht bereit. Es verweist lediglich als Rechtsgrundlage auf die Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamt*innen und für Tarifbeschäftigte auf das Infektionsschutzgesetz und den Tarifvertrag.

Hier die rechtlichen Grundlagen für Tarifbeschäftigte und Beamt*innen in aller Kürze.

Regelungen für Tarifbeschäftigte

Nach § 28 und § 29 Tarifvertrag Länder (TVL) kann in begründeten Fällen bis zu drei Tagen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes und bei Verzicht auf das Entgelt auch eine längere notwendige Arbeitsbefreiung erteilt werden.

Die notwendige Betreuung von Kindern wegen der Schließung von Schule oder Kita ist solch ein begründeter Fall.

Für den möglichen Gehaltsverlust ist im Infektionsschutzgesetz § 56 (1a) ein Entschädigungsanspruch festgelegt. Er wird für jede erwerbstätige Person für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt, für Alleinerziehende längstens für zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden und braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen. Diese Gesetzesregelung gilt zurzeit bis zum Jahresende 2020. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des ent-standenen Verdienstausfalls, höchstens 2.016€ für einen vollen Monat. (siehe auch www.bmas.de)

Regelungen für Beamt*innen

In § 33 (1) der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW ist festgelegt: „Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden.“

Die notwendige Betreuung von Kindern wegen der Schließung von Schule oder Kita ist solch ein begründeter Fall.

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Beurlaubung ist die Schulleitung. Wir gehen davon aus, dass die Schulleitungen den Notsituationen der betroffenen Eltern - nach Prüfung des Einzelfalles - Rechnung tragen und die Freistellung ermöglichen.