Neuigkeiten 26.05.2020

Einsatz von Kolleg*innen aus Risikogruppen an Schulen

Neuregelung ab 3. Juni 2020

Die GEW begrüßt, dass nun Klarheit besteht, wir hätten uns aber eine frühzeitigere Informtaion der Schulen gewünscht - ganz ohne Umweg über die Presse.

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Das MSB hat eine Übergangsfrist eingeräumt und die bisher geltende Regelung bis zum 2. Juni verlängert. Dies gibt allen Kolleg*innen Gelegenheit zu reagieren und sich auf die Neuregelungen einzustellen - auch wenn dafür wenig Zeit bleibt. Ab dem 3. Juni (nach Pfingsten) gelten dann neue Regelungen, die wir nachfolgend zusammenfassen. Wir erwarten vom MSB, dass diese nun nicht erneut kurzfristig geändert werden.

Die Grundlage der neuen Bestimmungen zum Einsatz in den Schulen beruhen auf den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts. Es hatte am 13. Mai darauf verwiesen, dass eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe aufgrund der Komplexität kaum möglich ist, sondern vielmehr eine „individuelle Risikofaktoren-Bewertung“ vonnöten ist.

Für wen gelten die neuen Regelungen?

Sie gelten für alle Lehrkräfte, die weiteren pädagogischen Beschäftigten an Schulen im Landesdienst sowie für Seminarausbilder*innen und Lehramtsanwärter*innen.

Wann darf ich nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden?

Ab dem 03. Juni gilt keine pauschale Zuordnung zu einer Risikogruppe mehr, sondern eine individuelle vom behandelnden Arzt bescheinigte. Grundsätzlich sind damit alle Kolleg*innen wieder im Präsenzunterricht einzusetzen.
Es bedarf nun in jedem Einzelfall einer individuellen Risikobewertung (auch bei der Risikogruppe 60+). Hierbei muss durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden, dass „aufgrund besonderer gesundheitlicher Risiken im Falle einer Infektion die Gefahr eines schweren Verlaufs von Covid-19 besteht.“  Das Attest muss keine weitere Diagnose enthalten und wird der Schulleitung vorgelegt. Nur mit einem solchen Attest ist eine Befreiung vom Präsenzunterricht sowie von Pausen- oder Klausuraufsichten zulässig. Alle weiteren dienstlichen Tätigkeiten müssen wie bisher auch erledigt werden.

Was ist, wenn ich pflegebedürftige Angehörige habe?

Wenn Sie in häuslicher Gemeinschaft mit pflegebedürftigen Angehörigen leben, gilt die gleiche individuelle Regelung (ärztliches Attest), wenn die zu betreuende Person einen Pflegegrad aufweist und laut ärztlicher Bescheinigung ein erhöhtes Risiko auf einen schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion besteht. Bei Vorlage eines solchen Attestes dürfen Sie nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden.

Was ist, wenn ich schwanger bin oder noch stille?

Schwangere und stillende Lehrkräfte können sich auf Wunsch ohne Vorlage eines ärztlichen Attests und ohne weitere Begründung vom Einsatz im Präsenzunterricht (einschl. Pausen und Klausuraufsichten) befreien lassen. Wenn sie unterrichten möchten, müssen sie vor Aufnahme des Präsenzunterrichts ihren allgemeinen Immunstatus durch den BAD abklären lassen. Vor dieser Abklärung dürfen sie nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Was ist mit dem Einsatz bei mündlichen Prüfungen?

Weiterhin gilt, dass alle Kolleg*innen mündliche Prüfungen abnehmen müssen. Davon entbindet auch das ärztliche Attest über das Bestehen eines erhöhten Risikos nicht. Die Hygienemaßnahmen müssen allerdings eingehalten werden.

Wie lange gelten diese Regelungen?

Die Regelungen gelten ab dem 03. Juni bis zum Beginn der Sommerferien, also dem 26. Juni. Sollten mündliche Prüfungen noch später stattfinden, gelten die Regelungen für diese auch über den 26. Juni hinaus.

Die GEW begrüßt zwar, dass nun Klarheit besteht in Bezug auf den weiteren Einsatz von Kolleg*innen in den Schulen. Wir hätten uns aber eine frühzeitigere Regelung gewünscht, die auch nicht zuerst über die Presse kommuniziert worden wäre. Das hätte allen viele Fragen und viel Verunsicherung erspart. Auch wäre dann den Betroffenen mehr Zeit geblieben, sich auf die Neuregelungen einzustellen und ggfls. einen benötigten Arzttermin zu vereinbaren. Dies muss nun innerhalb einer Woche passieren.
Gleichzeitig akzeptieren wir, dass der Spagat zwischen einem möglichst umfassenden schulischen Angebot für die Schüler*innen auf der einen und einem so weit wie möglich eingehaltenen Infektionsschutz aller Beteiligten auf der anderen Seite nur schwer zu schaffen ist. Hier ist es gut, dass jetzt bis zu den Sommerferien Regelungen in Bezug auf den Einsatz aller da sind. Viele andere Fragen sind aber noch ungeklärt und müssen ebenfalls schnell geregelt werden.