Neuigkeiten 04.06.2020

Lockerungen und Neuregelungen an Schulen

Dies ist wieder möglich - Einiges ist neu

Auch für den Schulbereich werden Lockerungen möglich. Sie betreffen u.a Klassenfahrten und Lehrerfortbildungen. Auch das ist neu: Lehrkräfte der Sekundarstufe II können nun an der Grundschule verbeamtet werden.

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Klassenfahrten innerhalb des Bundesgebietes

Mehrtägige Reisen, eintägige Wandertage oder Exkursionen zu außerschulischen Lernorten können nach den Sommerferien unter Beachtung von Maßnahmen zur Wahrung des erforderlichen Infektionsschutzes wieder durchgeführt werden. Bei der Buchung neuer Schulfahrten müssen die Schulleitungen mit einem besonders strengen Maßstab die Vereinbarkeit mit dem Infektionsschutz prüfen.

Lehrerfortbildungen

Schulinterne Lehrerfortbildungen mit Präsenzanteilen sind bei Bedarf wieder möglich; schulexterne Fortbildungen ab dem kommenden Schuljahr. Zertifikatskurse, die zum Schuljahresanfang begannen, enden am 13.03.2020. Den Teilnehmerinnen und Teil-nehmern wird ein ergänzendes freiwilliges Lernangebot zur Verfügung gestellt. Zum Anfang des zweiten Schulhalbjahres begonnene Zertifikatskurse werden im kommenden Schuljahr erneut starten.

Schulleitungsqualifizierung und Eignungsfeststellungsverfahren

Auch die Maßnahmen zur Schulleitungsqualifizierung können wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt werden. Die EFV finden wieder statt, werden aber bis auf weiteres als Eintagesverfahren durchgeführt.

Verbeamtung von Kolleg*innen mit dem Lehramt SII an Grundschulen

Durch die Änderung des § 20 Abs. 9 Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) können SII-Lehrkräfte nach einer mindestens 6-monatigen Tätigkeit an Grundschulen die Befähigung für das Lehramt GHR erwerben und haben damit die Möglichkeit, unbefristet und im Beamtenstatus an der GRundschule zu verbleiben. Das ist besonders interessant für Kolleg*innen mit einer bisher befristeten Tätigkeit an Grundschulen tätig sind. Sie konnten bisher nur als Tarifbeschäftigte unbefristet bleiben.

Lehrerrat: Rücktritt wird nun möglich

§ 69 (7) SchulG erlaubt es nun auch Mitgliedern des Lehrerrates ihr Amt niederzulegen. Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Bitte beachten: 2020 endet regulär für alle Lehrerräte in NRW die Wahlperiode und sie müssen neu gewählt werden.