Neuigkeiten 17.05.2021

Weitere Ausweitung der Betreuungstage für Kinder

30 Tage pro Elternteil, Alleinerziehende 60 Tage

Für das Jahr 2021 wurde am 22.4.2021 rückwirkend noch einmal der Anspruch auf „Kinderkrankentage“ erhöht.

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Dadurch haben gesetzlich Versicherte und Beamt*innen jetzt einen Anspruch auf Freistellung für 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende für 60 Tage. Insgesamt ist der Anspruch allerdings auf 65 Tage bzw. 130 Tage bei Alleinerziehen-den beschränkt.

Dieser Anspruch gilt auch weiterhin dann, wenn die Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil Schule oder Kindergarten pandemiebedingt geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Er besteht unabhängig von der Möglichkeit der mobilen Arbeit.
Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder Kindern mit Behinderung ohne Altersbegrenzung gewährt werden, soweit keine andere Person zur Verfügung steht.

Bezahlung während der Freistellung

Sie beträgt für Angestellte in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (Kinderkrankengeld). Beamt*innen erhalten die normale Besol-dung. Privat versicherte Angestellte bzw. Kinder, können einen Anspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz geltend machen. Diese Verdienstausfallent-schädigung kann für maximal 10 Wochen pro Elternteil gezahlt werden, bei Al-leinerziehenden 20 Wochen. Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Antrag unter www.ifsg-online.de

Antragstellung

Zuständig für die Dienstbefreiung ist die Schulleitung. Angestellte müssen dar-über hinaus einen Antrag für die Auszahlung des Kinderkrankengeldes bei der Krankenkasse stellen. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärzt-liches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung benötigt.