Neuigkeiten 09.05.2019

Wichtige Neuregelungen zur Elternzeit

GEW-Personalräte erreichen eine Regelung im Interesse aller zurückkehrenden Kolleg*innen

Neuregelungen zur Rückkehr in der letzten Woche der Sommerferien und zur wohnortnahen Versetzung

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Rückkehr in den letzten Wochen der Sommerferien

Kehren Lehrkräfte zum Schuljahresbeginn aus der Elternzeit zurück, so stecken sie in einem Konflikt. Die Schule erwartet, dass sie in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres an Konferenzen teilnehmen und sich auf das neue Schuljahr vorbereiten. Allerdings durften verbeamtete Kolleg*innen bisher ihren Dienst erst mit dem ersten Schultag des neuen Schuljahres wieder aufnehmen.
GEW-Personalräte haben nun eine Regelung im Interesse aller zurückkehrenden Kolleg*innen erreicht:
Die Rückkehr aus der Elternzeit ist künftig bis zu einer Woche vor dem Ende der Sommerferien auch für verbeamtete Kolleg*innen möglich. Dies kann direkt bei der Beantragung mit Bezug auf konkrete schulische Termine festgelegt werden. Übrigens: Für angestellte Lehrkräfte galt diese Einschränkung auch bisher nicht. Sie können ihre Rückkehr unabhängig von den Ferienzeiten wählen.

Wohnortnahe Versetzung bereits nach knapp 5 Monaten Elternzeit möglich

Rückkehrer*innen, die nicht an ihre bisherige Schule zurückkehren möchten, sind nun bereits nach einer Beurlaubung von mindestens acht Monaten wohnortnah einzusetzen. Dies gilt auch für diejenigen, die sich noch in der Probezeit befinden.
Für die Berechnung der Achtmonatsfrist zählen die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt des Kindes (Mutterschutzfrist) mit. Diese betragen mindestens 14 Wochen, so dass nach einer Elternzeit von knapp fünf Monaten eine Versetzung erreicht werden kann, allerdings nur, wenn man aus der Elternzeit zurückkehrt. Dies regelt der aktueööe Versetzungerlass für Lehrkräfte.