Neuigkeiten 10.10.2017

24-Stundenjob Klassenfahrt?

Ausgleich bei Teilzeitbeschäftigung vorgeschrieben

Die Erstattung der Reisekosten für Lehrkräfte für Klassenfahrten ist ja nach zähem Kampf der GEW gesichert. Doch was immer noch untergeht ist, dass Teilzeitbeschäftigte einen zeitlichen Ausgleich bekommen müssen, wenn sie eine Klassenfahrt begleiten.

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Denn: Für alle Teilzeitbeschäftigten hat die Schulleitung mit der Genehmigung der Fahrt festzulegen, wie der konkrete Ausgleich für die Mehrarbeit wegen der Vollzeitbeanspruchung während der Klassenfahrt geschehen soll (Richtlinien für Schulfahrten BASS 14-12 Nr.2, 4.1).

Der Ausgleich soll insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben vorgenommen werden, unterrichtlicher Ausgleich ist nicht ausgeschlossen.

Die GEW empfiehlt, schulinterne Regelungen des Ausgleichs durch Beschluss in der Lehrerkonferenz zu treffen. Sollte ein innerschulischer Ausgleich nicht erfolgen, haben teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf das volle Gehalt für die Dauer der Klassenfahrt. Dazu müssen sie einen entsprechenden Antrag an die Bezirksregierung (Grundschule Schulamt) stellen.

Aufsichtspflicht rund um die Uhr?

Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins, bei Schüler*innen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch die Art der Beeinträchtigung, sind zu berücksichtigen.

Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen ist auch bei eintägigen Veranstaltungen in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen sind immer mindestens eine weibliche und eine männliche Begleitperson erforderlich. Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist auch eine ausschließlich weibliche Begleitung zulässig. Alle Begleitpersonen übernachten in derselben Unterkunft wie die Schüler*innen.

Die Leiterin oder der Leiter der Schulfahrt kann den Schüler*innen nach vorheriger Absprache mit den Eltern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein (Richtlinien für Schulfahrten BASS 14-12 Nr.2, 6.1).
Letztlich muss rund um die Uhr eine Begleitperson erreichbar und ansprechbar sein. Da ist es hilfreich, wenn während einer Klassenfahrt zwei Kolleg*innen vor Ort sind, sich die Aufsichtszeiten teilen und dies den Schüler*innen transparent machen.