Neuigkeiten 01.02.2021

Betreuung von Kindern in der Pandemie

Verdopplung der Freistellung - auch bei Schließung der Betreuungseinrichtungen

Rückwirkend zum 5. Januar 2021 wurde jetzt für Beamt*innen und Angestellte der Weg geebnet, sich für die Kinderbetreuung in größerem Umfang freistellen zu lassen.

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Angestellte (soweit gesetzlich versichert) und Beamt*innen können pro Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Betreuungstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Betreuungsstage pro Kind und maximal 90 Tage im Jahr.

Für kranke Kinder oder bei anderen Betreuungsnotwendigkeiten

Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur Betreuung kranker Kinder unter 12 Jahren oder Kindern mit Behinderung ohne Altersbegrenzung gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Corona bedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können. Ein Nachweis ist erforderlich.

Die vorgesehenen Arbeitstage werden nur gewährt, soweit keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht und - im Falle der Beamt*innen - dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit der Freistellung.

Bezahlung während der Freistellung

Sie beträgt für Angestellte in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (Kinderkrankengeld). Beamt*innen erhalten die normale Besoldung. Die Leistung ist in dieser Übergangsregelung nicht mehr an die Besoldungshöhe der Beamt*innen gekoppelt.

Die Regelungen sind befristet bis zum 31.12.2021.