Recht 27.05.2024

Anrechnungsstunden des Lehrerkollegiums

Lehrerkonferenz verfasst Grundsätze

Dies ist ein „Stellentopf“, über den die einzelne Schule verfügen kann. Wir geben Hinweise über den Umgang mit diesen Stunden.

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Grundlage für die Berechnung der Anrechnungsstunden (auch Entlastungsstunden genannt) ist die Verordnung zur Ausführung des § 93 Schulgesetz (BASS 11-11 Nr.1).  Die Anzahl orientiert sich vornehmlich an den Grundstellen der Schule und Faktoren, die für die Schulformen und – stufen unterschiedlich sind. Sie sind für die Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen ausgewiesen.

Wie werden die Stunden verteilt?

Über die Grundsätze der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag des Schulleiters oder der Schulleiterin. Eine gleichmäßige Verteilung auf alle Kolleg*innen ohne Kopplung an bestimmte Aufgaben ist dabei unzulässig. Sollte die Schulleitung keine Initiative entfalten, über die Grundsätze der Verteilung in der Lehrerkonferenz zu beraten, muss die Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss zur Vorlage eines Grundsatzes fassen.

Welche Aufgaben können berücksichtigt werden?

Für die Inanspruchnahme von Anrechnungsstunden müssen besondere Gründe vorliegen wie die Anzahl der Korrekturfächer, Sammlungsleitung, Klassenleitung, Betreuung digitaler Medien, Betreuung ausländischer Schüler*innen, Mitglied im Lehrerrat, Ansprechpartnerin für Gleichstellung etc.

Was wird aus diesem Kontingent nicht entlastet?

Für Aufgaben, die die Schulleitung auf Lehrkräfte übertragen hat (z.B. Stundenplanaufgaben), müssen Stunden aus der Leitungszeit der Schulleitung zur Verfügung gestellt werden.

Folgende Aufgaben werden z.B. aus anderen Zuweisungen entlastet:

  • Fachleitung (Zuweisung Bezirksregierung)
  • Fachberatung (Zuweisung Bezirksregierung, Schulamt)
  • SV-Verbindungslehrer*innen (BASS 17-51 Nr.1)
  • Personalräte (LPVG)
  • Betreuung der LAA (OVP §11 (6)
  • Betreuung Praxissemesterstudierende und Eignungspraktikant*innen (BASS 20-02 Nr. 20)
  • Betreuung von OBAS (BASS 20-11 Nr. 9)

Forderungen der GEW

Eine Verdopplung der Anrechnungsstunden für die vielfältigen Zusatzaufgaben in Schulen ist seit langem überfällig.  Die GEW fordert zusätzliche Stellenkontingente für Entlastung z.B. von Lehrerratsmitgliedern, Ansprechpartner*innen für Gleichstellung und für Beratungslehrkräfte.