Neuigkeiten 20.01.2025

Die Sache mit der Krankmeldung

Das sollte man wissen und beachten

Wenn die Grippewelle rollt, macht sie macht keinen Bogen um den Arbeitsplatz Schule. Oft hilft nur das Bett.

Min.

Jedermann wird wissen, wer krank ist, hat die Pflicht, die Schulleitung unverzüglich darüber zu informieren. Unverzüglich, das heißt für den Arbeitsplatz Schule spätestens kurz vor allgemeiner Unterrichtszeit. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der eigene Stundenplan erst später anfängt, es sei denn, die Erkrankung hat sich ganz plötzlich eingestellt. In der Regel läuft die Krankmeldung per Telefon, möglich wäre auch eine Mail. Meistens gibt es dazu Vereinbarungen an der Schule.

Ärztliches Attest ab wann?

Die Regelungen sind für Angestellte und Beamt*innen unterschiedlich.

Angestellte brauchen eine ärztliche Krankschreibung, wenn sie länger als drei Kalendertage erkrankt sind. Bei der Berechnung der Kalendertage zählen Samstage, Sonntage und Feiertage mit.

Für Beamt*innen gilt eine Attestpflicht erst, wenn sie länger als drei Arbeitstage ausfallen.

Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist in der Krankschreibung ausgewiesen. Dauert die Erkrankung länger an, ist eine Folgebescheinigung am letzten Tag der Krankschreibung notwendig.

Unser Beispiel

Kollegin Z. - tarifbeschäftigt - erkrankt am Donnerstag. Sie ruft die Schulleitung an und erklärt, dass sie möglicherweise

am Montag wieder erscheinen kann. Freitag fühlt sie sich noch nicht fit, es geht aber schon bergauf. Sie verzichtet auf den Arztbesuch und erscheint Montag wieder zum Dienst.

Wie ist man auf der sicheren Seite?

Für ein korrektes Verhalten gibt es zwei Möglichkeiten: Am Freitag den Arzt aufsuchen und sich bis Sonntag krankschreiben lassen oder alternativ am Samstag der Schulleitung den Dienstantritt für Sonntag melden - z.B. per Mail.

Für ihre verbeamtete Kollegin S. hätte bei dieser Fallkonstellation die Erkrankung nur zwei Arbeitstage betragen, ein Attest wäre also bei Dienstantritt am Montag oder Dienstag noch nicht erforderlich.

Krankschreibung und Schulferien

Wenn die ärztliche Krankschreibung bis zu einem Datum in den Schulferien bzw. bis zum letzten Schultag vor den Schulferien reicht, dann müssen Beschäftigte - Angestellte und Beamt*innen - unbedingt der Schulleitung den Dienstantritt melden, andernfalls könnten sie als krank mit den entsprechenden Folgen gelten: Krank ohne Attest, also Gehaltskürzung und eventuell sogar dienst- bzw. arbeitsrechtliche Unannehmlichkeiten.

Krankschreibung: Elektronisch und Papierform

Durch die nun vorgeschriebene elektronische Krankschreibung für gesetzlich Versicherte wird das Attest  den Schulbehörden digital übermittelt und diese müssen es weiterverarbeiten. Auf Verlangen muss die Arztpraxis jedoch weiter eine ausgedruckte Bescheinigung mitgeben, die man der Schulleitung zur Verfügung stellen kann. Für privat Versicherte gibt es zurzeit noch die Papierform, die der Schule zugestellt werden muss.

Rechtsquellen: Allgemeine Dienstordnung NRW § 15 (Beamt*innen und Angestellte) - Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 (nur Angestellte)