Neuigkeiten 10.02.2017

Dienstjubiläum: Es gibt wieder Geld

Neue Jubiläumszuwendungsverordnung veröffentlicht

Schon letztes Jahr wurde sie angekündigt, Ende Januar nun veröffentlicht: die neue „Jubiläumszuwendungsverordnung" für Beamt*innen. Damit bekommen diese neben dem freien Tag auch wieder eine Zuwendung. Angestellte hatten darauf immer einen tariflichen Anspruch.

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Die Jubiläumszuwendung beträgt:
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro

Rückwirkung auf den 1.7.2016
Für Beamtenverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2016 begründet wurden, bleibt es bei dem errechneten Tag des Dienstjubiläums nach altem Recht. Ab Einstellungsdatum 1.11.2006 wurde allerdings das Referendariat nicht einberechnet. Das muss nun nachträglich geschehen.

Bekanntgabe des Jubiläumstages
Der Jubiläumstag muss bei Begründung des Beamtenverhältnisses bekanntgegeben werden. Damit werden gleich bei Einstellung die relevanten Vordienstzeiten festgestellt. Das gilt auch bei der Nachberechnung zur Einbeziehung des Referendariats.

Berechnung des Jubiläums
Die Berechnung des Jubiläums ist Aufgabe der Schulbehörden. Doch die gehen bekanntermaßen bisher sehr nachlässig damit um. Deshalb hatte die GEW im Bezirk Düsseldorf erst kürzlich mehr Wertschätzung gefordert. Jetzt geht es nicht mehr „nur“ um die Wertschätzung und einen freien Tag, sondern auch um bare Münze.

Beschäftigte sollten handeln
Wem der Tag seines Dienstjubiläums nicht bekannt ist und der bald eines erwartet, sollte beim Schulamt bzw. bei der Bezirksregierung schriftlich Auskunft beantragen.

Service der GEW
Doch die eigene Kontrolle ist sicher besser. Denn mittlerweile gibt es verschiedene Berechnungsvorschriften. Mit unserem Merkblatt können Sie selbst nachprüfen, wann Ihr Dienstjubiläum stattfinden könnte. Auch für die angestellten Kolleg*innen geben wir Hinweise.

Denn für Angestellte es unerlässlich wegen der Ausschlussfrist des Tarifvertrages innerhalb von sechs Monaten das Jubiläumsgeld einzufordern. Beamte*innen haben dafür drei Jahre Zeit.
Hier unser Infoblatt.