Neuigkeiten 16.08.2021

Einsatz des Personals zum neuen Schuljahr 2021/22

Schulministerium gibt neue Regelungen bekannt

Die bisherigen Regelungen zum Personaleinsatz sind zum Schuljahresende 2020/21 ausgelaufen. Das Schulministerium begründet dies u. a. mit dem Impffortschritt im Schulbereich und den niedrigen Inzidenzwerten.

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Unter Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen bewertet das MSB die schulische Tätigkeit als zumutbar.
Aus Gründen der Fürsorgepflicht haben die zuständigen Schulaufsichtsbehörden Ermessensspielräume. Die Regelungen gelten für Lehrkräfte, weiteres im Schulbereich eingesetztes Landespersonal und für Seminarausbilder*innen sowie Lehramtsanwärter*innen.

Besondere Regelungen für Lehrkräfte, die in häuslicher Gemeinschaft insbesondere mit einem erkrankten Kind leben

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Kind ist minderjährig.
  • Ärztlicherseits wird anerkannt, dass aufgrund einer gesundheitlichen Disposition ein individuell sehr hohes Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufs besteht.
  • Dies gilt auch, wenn für dieses Kind ein Pflegegrad nicht anerkannt ist. Das Kind ist schulpflichtig, jedoch aufgrund der gesundheitlichen Disposition von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit.
  • Im Falle eines noch nicht schulpflichtigen Kindes gilt dies nur, sofern es nicht eine Betreuungseinrichtung (auch Tagesmutter) zusammen mit anderen Kindern besucht.
  • Weitere Einzelfallentscheidungen sind möglich, z. B. für Lehrkräfte, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem zu pflegenden Angehörigen leben, für den ein sehr hohes Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufs besteht.
  • Ein ärztliches Attest ist erforderlich.

Ob besondere schwerwiegende Umstände eines Einzelfalles vorliegen, entscheiden die zuständigen Schulaufsichtsbehörden „nach Maßgabe des Grundsatzes, dass Gesundheitsgefährdungen soweit möglich auszuschließen sind“. Anträge mit Attest unter Angabe des Impfstatus sind auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung bzw. das Schulamt zu richten.

Schwangere und Stillende

Schwangere und Stillende können auf Wunsch vom Einsatz im Präsenzunterricht (einschließlich Pausen- und Klausuraufsicht etc.) befreit werden, selbst wenn sie geimpft sind. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Es reicht eine persönliche Erklärung.
Die Verpflichtung zu allen übrigen dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz oder in der Schule (insbesondere Konferenzen, Dienstgespräche usw.) bleibt bestehen. Dies gilt auch für die Abnahme von mündlichen Prüfungen. Die vorgegebenen besonderen Maßgaben der jeweiligen Corona-Betreuungsverordnung und die Hygienestandards sind einzuhalten. Die Befreiung und die Entscheidung über den weiteren Einsatz außerhalb des Präsenzunterrichts erfolgen durch die Schulleitung.