Neuigkeiten 18.05.2021

Einsatz von Risikogruppen im Schulbereich

Achtung: Neues Attest ab 26.5.2021 nötig

Die Regelung zum Einsatz von pädagogischem Personal, das zu den sogenannten Risikogruppen gehört, wird verlängert.

Min.

Bis zum 02. Juli 2021 (letzter Unterrichtstag vor den Sommerferien), für die Termine der mündlichen Prüfungen des Schuljahrs 2020/21 bis zu deren endgültiger Abnahme, werden die Regelungen für den Einsatz von pädagogischen Beschäftigten, die zu den Risikogruppen gehören, verlängert. Ab dem 26. Mai 2021 ist für eine Befreiung vom Präsenzunterricht die Vorlage eines neuen Attests erforderlich. Zu beachten ist dabei, dass eine ausdrückliche ärztliche Einschätzung der individuellen Gefahr eines drohenden schweren Krankheitsverlaufs im Hinblick auf einen eventuell schon bestehenden Impfschutz vorgenommen wird.

Die derzeit gültigen Regelungen fassen wir hier zusammen:
1.    Pädagogische Beschäftigte, bei denen aufgrund besonderer gesundheitlicher Risiken die Gefahr eines schweren Verlaufs von Covid-19 besteht, können auf der Grundlage eines ärztlichen Attests von der Verpflichtung zum Präsenzunterricht (einschl. Pau-sen- oder Klausuraufsichten etc.) befreit werden. Das Attest muss die Bestätigung enthalten, dass im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus Sars CoV-2 aufgrund der besonderen Disposition die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht. Der Grund für die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs muss nicht enthalten sein. Ab dem 26.5.2021 muss die Einschätzung im Hinblick auf einen eventuell schon bestehenden Impfschutz vorgenommen werden.

2.    Für pädagogisch Beschäftigte, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer tatsächlich zu betreuenden Person mit Pflegegrad (Antragstellung reicht aus) leben, gilt dies entsprechend, sofern ärztlich bestätigt wird, dass aufgrund einer relevanten Vorer-krankung der zu betreuenden Person im Fall einer Infektion ein individuell sehr hohes Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufs besteht.

Für 1. und 2. gilt: Alle übrigen dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz oder in der Schule (hier insbesondere Konferenzen, Dienstgespräche etc.) sowie zur Abnahme von mündlichen Prüfungen müssen durchgeführt werden. Hierzu gelten jedoch die gemäß CoronaBetrVO vorgegeben besonderen Maßgaben (Abstandrege-lungen, ggf. Maskentragung) und die Hygienestandards.

3.    Für schwangere Lehrerinnen gilt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot, wonach keine Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen und kein Einsatz im Präsenzunterricht oder im Rahmen sonstiger dienstlicher Kontakte mit einer Vielzahl wechselnder Schülerinnen und Schülern (einschl. Pausen- oder Klausuraufsichten etc.) zulässig ist. Ausnahmen sind lediglich bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig im Rahmen der Abnahme mündlicher Prüfungen, sofern sichergestellt ist, dass durch eine entsprechende Organisation der mündlichen Prüfung, insbesondere durch räumlichen Abstand zwischen der schwangeren Lehrerin und dem Prüfling, eine Infizierung so weit wie irgend möglich ausgeschlossen werden kann.