Neuigkeiten 04.12.2021

Einsatz von Schwangeren in Corona-Zeiten

Wer entscheidet über den Einsatz im Präsenzunterricht?

Seit den Herbstferien gibt es keine landeseinheitliche Regelung mehr für den Einsatz von schwangeren Kolleginnen im Präsenzunterricht. Entscheidend ist nun die Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz.

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Diese muss die Schulleitung bei sich verändernden Rahmenbedingungen (Lerngruppenwechsel, Einführung Maskenpflicht, …) jeweils neu erstellen. Die BAD GmbH als arbeitsmedizinischer Dienst ist hier nur beratend tätig. Eine Entscheidung treffen und auch ein arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbot aussprechen kann nur die Schulleitung.

Viele sind irritiert, da in den Beratungsbögen der BAD GmbH beispielsweise oft angekreuzt ist, dass ein Einsatz von Schwangeren in Präsenz ab dem 15. Tag nach einer aufgetretenen Coronainfektion in der Schule wieder möglich ist.

Dies ist allerdings nur eine grundsätzliche Feststellung. Unabhängig hiervon ist die Schulleitung verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefahren einer Infektion vor Ort in der Schule zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen.

Wann ist ein Einsatz im Präsenzunterricht nicht möglich?

Sobald im schulischen Alltag ein Abstand von 1,5 Metern zu den Schüler*innen unterschritten wird - was in den meisten Schulen der Fall sein wird - muss die Schwangere eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Falls die Schüler*innen nicht durchgehend ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, muss dies zum Eigenschutz zwingend eine FFP2-Maske sein. Das gilt auch, wenn trotz Maskenpflicht einzelne Schüler*innen die Maske nicht tragen (können).

Doch eben diese FFP2-Masken dürfen Schwangere  aus medizinischer Sicht nicht tragen. Von daher ist ein Einsatz in Präsenz aus Sicht der GEW nur möglich, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein dauerhafter Abstand sichergestellt werden kann. Ansonsten muss durch die Schulleitung ein arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Ein Einsatz im Präsenzunterricht ist damit ausgeschlossen. Unterrichten auf Distanz oder ein Einsatz für Verwaltungstätigkeiten kann aber weiterhin möglich sein.

Einen guten Überblick und Erklärungen hierzu liefert die BAD GmbH in einem Video im Internet.

Welche Unterstützung benötigen Schulen?

Als GEW sehen wir es sehr kritisch, dass diese Entscheidung nicht mehr landeseinheitlich durch das MSB getroffen wird, sondern den Schulleitungen vor Ort obliegt. Schulleitungen befinden sich dann in der Position, zum einen die Schwangeren schützen und gleichzeitig den Präsenzunterricht vor Ort sicherstellen zu müssen. Daher erwarten wir vom Land, dass ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden, um den Ausfall von Schwangeren im Präsenzunterricht aufzufangen. Alternativ besteht nur die Möglichkeit, einzelne Lerngruppen doch wieder in Distanz zu unterrichten, wenn nicht genügend Lehrkräfte für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen.
Schwangere oder Schulleitung können sich mit Fragen jederzeit an die GEW Ansprechpartner*innen oder direkt an die BAD GmbH wenden.