Neuigkeiten 29.10.2025

Elternzeit, Rente & Pension

Wie wirkt sich Kinderbetreuung aus?

„Was ist besser für die Altersversorgung? Normale Teilzeit oder Teilzeit in Elternzeit.“ Diese Frage wird in Beratungsgesprächen beim Rechtsschutz sehr häufig gestellt.

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Kurze Antwort: Das ist egal für die Altersversorgung. Warum? Ein Überblick, wie sich Kinderbetreuung auf Rente oder Pension auswirkt. 

Kinderbetreuung ab dem Geburtsjahr 1992

Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, wirken sich Rente und Pension sehr ähnlich aus. Ob Renten- oder Beamtenrecht greift, hängt vom Status des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab, der die Kindererziehungszeit beansprucht.

Rentenrecht

  • Pro Kind werden 36 Monate Kindererziehung gutgeschrieben. Wer diese Gutschrift erhält, entscheiden die Eltern
  • Drei Jahre Kindererziehungszeit entsprechen derzeit 122,37Euro Rentenleistung pro Monat.
  • Bis zu 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können angerechnet werden. Diese erhöhen nicht unmittelbar die Renten, unterstützen aber Mindestversicherungszeiten (Wartezeit).
  • Arbeit während der drei Jahre: Es gibt Rentenpunkte entsprechend der erzielten Einkünfte. Teilzeitarbeit führt zu anteiligen Rentenansprüchen entsprechend dem Teilzeitgehalt – unabhängig davon, ob die Teilzeit während oder außerhalb der Elternzeit erfolgt.
  • Drei Jahre Nichttätigkeit ergibt lediglich den Kindererziehungszuschlag als Ausgleich.

Pension

  • Die Eltern können festlegen, wem die Kindererziehungsleistungen zugeordnet werden.

  • Kindererziehungszuschlag wird ebenfalls für 36 Monate gezahlt, aktuell 132,48 Euro/Monat.

  • Beamtinnen/Beamte erwerben zusätzliche Pensionsanteile, wenn sie während der Kinderbetreuung tätig sind – egal, ob in Elternzeit oder nicht.

  • Zusätzlich wird nach Pensionseintritt die Zahlung eines Kindererziehungsergänzungszuschlages geprüft, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen wurden oder während der Erziehung eines Kindes gearbeitet wurde. Hierbei können Betreuungszeiten bis zum 10. Lebensjahr berücksichtigt werden, die dann ebenfalls zu einem Zuschlag führen können.
  • Die Zuschläge werden jedoch nur bis zur Höchstpension von 71,75% des letzten Vollzeitbruttogehalts gezahlt. Steigen Pension plus Zuschlag über 71,75%, wird der Zuschlag gekürzt. Ein möglicher Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung  wird bei der Höchstgrenze miteingerechnet, d.h. man kann den Abschlag nicht durch die Kinderzuschläge ausgleichen.

 

Kinderbetreuung mit Geburtstag vor 1992

Für früher geborene Kinder unterscheiden sich Renten- und Beamtenrecht deutlich.

Durch eine gesetzliche Regelung, die sogenannte "Mütter-rente" (können auch Väter beziehen), werden bei Geburten vor 1992 bis zu 2,5 Jahre oder 30 Monate Kindererziehungszeit für die Rente anerkannt. 

Für Kinder, die im Beamtenverhältnis geboren wurden, werden die ersten sechs Lebensmonate des Kindes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Eine unmittelbare analoge Regelung zur Mütterrente gibt es bisher nicht.

Helga Krüger