Neuigkeiten 22.09.2025

Gehaltseinstufung bei Vertretungsverträgen nach der LAA-Zeit

Wer als Vertretungskraft arbeitet, sollte aufpassen, ob das Gehalt richtig berechnet wurde.

Min.

Nach dem 2. Staatsexamen gelingt nicht immer der direkte Einstieg in eine feste Stelle oder ins Beamtenverhältnis. Viele Lehrkräfte arbeiten zunächst mit Vertretungsverträgen und werden nach dem Tarifvertrag der Länder (TVL) vergütet.
Dabei hängt die Höhe des Gehalts maßgeblich von zwei Faktoren ab: Der Entgeltgruppe (EG) und der Stufe innerhalb dieser Entgeltgruppe. Die Unterschiede, in welcher Gehaltsstufe man landet, sind erheblich.

Welche Entgeltgruppe gilt für dich?
Bis zum 31.07.2026 gilt folgende Zuordnung:
• Grundschule / SEK I: EG 11 + Angleichungszulage 105 € + aufsteigende Zahlung bis 460 €
• Gymnasium / Gesamtschule SEK II / Berufskolleg / Förderschule: EG 13
Ab dem 01.08.2026 werden alle Lehrämter in EG 13 eingruppiert.

Wichtig: Die richtige Stufenzuordnung ist entscheidend!
Die Stufeneinstufung erfolgt bei einer Neueinstellung grundsätzlich in Stufe 1.
Aber: Berufliche Vorerfahrungen – sogenannte einschlägige Berufserfahrung – können zu einer höheren Stufenzuordnung führen, wenn sie auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. So wird das Referendariat mit sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
Auch Vertretungstätigkeiten während des Studiums (nach dem Bachelorabschluss) können berücksichtigt werden. Unstrittig ist das, wenn diese Vertretungstätigkeit in der gleichen Schulform geleistet wurden.  Tätigkeiten in einer anderen Schulform werden im Einzelfall geprüft.

Rechtlicher Hintergrund:
• Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2022 – 6 AZR 475/21
• Neue Regelungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)

Leider zeigen uns Rückmeldungen: Das wird nicht immer umgesetzt!
Was tun, wenn deine Berufserfahrung nicht berücksichtigt wurde?
Stelle einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung deiner Stufenfestsetzung bei deiner zuständigen Schulbehörde - Grundschule: Schulamt, andere Schulformen: Bezirksregierung
Verweise dabei auf deine Vertretungstätigkeiten vor dem Referendariat und beantrage deren Anerkennung gemäß aktueller Rechtsprechung.
Beratung für GEW-Mitglieder:
Du bist GEW-Mitglied und brauchst Unterstützung?
Dann vereinbare einen Termin zur individuellen Beratung unter:
die.bergischen[at]gew-nrw.de