Neuigkeiten 05.03.2018

Hilfe, mein Kind ist krank

Freistellungsmöglichkeiten für die Betreuung

Die Grippewelle rollt. Mütter und Väter kommen leicht in Bedrängnis, wenn der Nachwuchs krank ist. Da ist es nützlich, die Möglichkeiten zur Freistellung bei Erkrankung eines Kindes zu kennen.

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Für ein Kind, das nach ärztlichem Attest der Pflege bedarf und für das keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht, können pro Kalenderjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres folgende Betreuungstage in Anspruch genommen werden.

Beachten Sie bitte, dass die Ansprüche teilweise für Angestellte und Beamt*innen unterschiedlich sind.

Anzahl der Betreuungstage - Variante 1:

10 Arbeitstage für jedes Kind, Alleinerziehende maximal 20 Tage
25 Arbeitstage bei mehreren Kindern, Alleinerziehende maximal 50 Tage


Dies gilt für Angestellte, bei denen betreuendes Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert (GKV) sind. Es gilt auch für Beamt*innen, deren Jahresbruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze GKV monatlich liegt (2018: 59.400 € - ohne Familienzuschlag).

Anzahl der Betreuungstage - Variante 2:

4 Arbeitstage für jedes Kind, max. 12 Arbeitstage

Dies gilt für Angestellte, wenn sie selbst oder das Kind nicht in der GKV versichert sind und für Beamt*innen, die mehr als 59.400 € (ohne Familienzuschlag) Jahresbruttoeinkommen haben.


Keine Altersgrenze bei behinderten Kindern

Ist das kranke Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, so gelten alle diese Regelungen auch über das 12. Lebensjahr hinaus.

Bezahlung während der Freistellung

Angestellte, die gemeinsam mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der Freistellung „Kinder“krankengeld (= 70% der Bruttobezüge, höchstens 90% des Nettoentgeltes). Angestellte, die nur einen Anspruch auf die 4 bzw. bis zu 12 Arbeitstage haben, bekommen das Gehalt in dieser Zeit weiter gezahlt. Beamtinnen und Beamte erhalten bei allen Varianten ihre normalen Bezüge.

Quellen:
Freistellungs- und Urlaubsverordnung § 33 (Beamte)
SGB V, § 45 Abs. 2 (Angestellte)