Das Arbeitsgericht Essen begründet sein Urteil (Az. 3 Ca 2231/23 vom 16.04.2024) mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
Zwar sei es zulässig, Arbeitnehmer*innen in Elternzeit von bestimmten Leistungen auszunehmen. Jedoch bemängelt das Gericht, dass die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung sachlich nicht nachvollziehbar ist, da manche Konstellationen mit dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt werden und andere, wie etwa die Inanspruchnahme von Elternzeit, nicht.
Das Gericht ist auch der Meinung, dass eine anteilige Kürzung des Inflationsausgleichszahlung bei Teilzeit in Elternzeit nicht gerechtfertigt ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Tarifbeschäftigte hatten wir bereits im Sommer informiert ihre Ansprüche zeitnah zu sichern.
Nun empfehlen wir das auch unseren betroffenen Mitgliedern im Beamtenverhältnis. Dazu könnt ihr das Musterschreiben verwenden. Es muss bis zum 31.12.2024 beim LBV eingegangen sein.