Die Möglichkeiten zur Freistellung bei Erkrankung eines Kindes, das nach ärztlichem Attest (kann auch telefonisch eingeholt werden) der Pflege bedarf, sind für gesetzlich versicherte Eltern seit Januar 2024 gültig und nun auch für Beamt*innen rückwirkend zum 1.1.2024 geregelt worden. Sie gelten pro Kalenderjahr für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Hat das kranke Kind eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen, gilt keine Altersgrenze. Die Ansprüche sind teilweise für Tarifbeschäftigte und Beamt*innen unterschiedlich. Die Kinderkrankentage für die häusliche Betreuung sind in diesem Umfang befristet bis zum 31.12.2025 geregelt.
Regelung für Tarifbeschäftigte (TVL) mit gesetzlicher Versicherung (GKV)
a) für jedes Kind versichert in GKV 15 Arbeitstage
bei mehreren Kindern max. 30 Arbeitstage
b) wie a) aber Alleinerziehende/r 35 Arbeitstage
bei mehreren Kindern max. 70 Arbeitstage
Regelung für Tarifbeschäftigte (TVL) mit privater Versicherung (PKV)
c) Kind oder betreuendes Elternteil nicht in GKV versichert: 4 Arbeitstage
Eine unentgeltliche Freistellung analog GKV-Regelung ist möglich (SGB V, § 45, 4).
Bezahlung während der Freistellung
Tarifbeschäftigte, die gemeinsam mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der Freistellung Kinderkrankengeld (= 70% der Bruttobezüge, höchstens 90% des Nettoentgeltes). Tarifbeschäftigte, die nur einen Anspruch auf die 4 Arbeitstage haben, bekommen das Gehalt in dieser Zeit weitergezahlt.
Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme
Wird das Kind in ein Krankenhaus aufgenommen, besteht bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, und zwar für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen; in diesen Fällen ist damit nur die Dauer der notwendigen Mitaufnahme zu bescheinigen.
Es erfolgt auch keine Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung.
Regelung für Beamt*innen
In der der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamt*innen wurde im September 2024 rückwirkend zum 1.1.2024 ebenfalls eine Neuregelung getroffen, die sich hinsichtlich der Anzahl der Tage gegenüber den Tarifbeschäftigten unterscheidet. Begründung ist, dass Beamt*innen während der Freistellung ihr Gehalt weiter bekommen, Tarifbeschäftigte aber eine finanzielle Einbuße durch Bezug von Kinderkrankengeld hinnehmen müssen.
Freistellungstage
a) für jedes Kind 13 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 30 Arbeitstage
b) Alleinerziehende für jedes Kind 26 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 60
Beamt*innen können auch halbe Tage in Anspruch nehmen, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. Während der Freistellung erhalten Beamt*innen ihre normalen Bezüge.
Freistellung bei stationärer Mitaufnahme
Die Freistellung bei medizinisch notwendiger Begleitung eines Kinder unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung ist für Beamt*innen auf 5 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Nachweis erfolgt wie bei Tarifbeschäftigten.
Quellen:
Beamt*innen: Freistellungs- und Urlaubsverordnung § 33
Tarifbeschäftigte: SGB V, § 45 (2, 2a), TV-L § 29