Recht 06.05.2024

Neue Möglichkeiten für OBAS im Seiteneinstieg - auch für HSU-Kräfte

Unbefristet Beschäftigte können sich auf Stellen an anderen Schulen bewerben, um die OBAS zu machen.

Bisher musste man für die Bewerbung an einer anderen Schule sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen. Das ist nicht mehr notwendig.

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Mit einem Erlass vom 8. April 2024 eröffnet das Schulministerium auch für unbefristet Beschäftigte, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben, wenn sie die Bedingungen für den Eintritt in die Ausbildung nach OBAS erfüllen.

Bisher musste man für diese Bewerbung an einer anderen Schule sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen.

Demnach ist die Möglichkeit einer Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen im Seiteneinstieg für

  • Bestandslehrkräfte, die bereits eine Pädagogische Einführung abgeschlossen haben oder im Anschluss an eine Entfristung dauerhaft beschäftigt sind und noch keine Lehramtsbefähigung erworben haben sowie
  • Personen in anderen Professionen (bspw. Fachkräfte im Multiprofessionellen Team sowie für Schulsozialarbeit und Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht) grundsätzlich möglich.

Hierbei stehen das berufliche Fortkommen und die Qualifizierung für einen Lehramtserwerb im Vordergrund.
Diese Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzungen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfüllen. Sie erhalten zu ihrem bestehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnis beim Eintritt in die OBAS ein integriertes öffent-lich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Rahmen eines Änderungsvertrages.

Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung an einer anderen als der derzeitigen Einsatzschule erfolgt die Qualifizierungsmaßnahme im Wege der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, wenn die Lehramtsbefähigung erworben wurde.

Einer Freigabeentscheidung durch die Schulleitung der derzeitigen Einsatzschule oder der Schulaufsichtsbehörde bedarf es nicht. Die Schulleitung der abordnenden Schule ist jedoch entsprechend zu informieren.

Sollte die Maßnahme vorzeitig beendet oder die Staatsprüfung (endgültig) nicht bestanden werden, ist eine Besitzstandwahrung bezüglich der erreichten Stufenzuordnung grundsätzlich möglich.

Für Lehrkräfte des Herkunftssprachlichen Unterricht (HSU) hier unser besonderes Info-Blatt.