Neuigkeiten 07.01.2016

Neuregelung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung

Änderung des Landesbeamtengesetzes veröffentlicht

Am 30.12.2015 wurde folgende Änderung des Landesbeamtengesetzes veröffentlicht. Nunmehr darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Anhebung um zwei Jahre ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, bleibt aber hinter den Forderungen der GEW zurück.

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Diese Höchstaltersgrenze erhöht sich,um Zeiten der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes, bzw. des  Bundesfreiwilligendienstes, der  tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes und der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegestufe).

Die Höchstaltersgrenze bei Kinderbetreuung oder Pflege erhöht sich um jeweils bis zu drei Jahren, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahren, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.

Verbesserte Regelung bei Kinderbetreuung und PflegeKinderbetreuung und Pflege von Angehörigen werden nun ohne „Kausalitätsprüfung“ anerkannt. Auch eine berufliche Tätigkeit während dieser Zeit darf nun mit einer Zweidrittelstelle geleistet werden (vorher bis zur halben Stelle).

Benachteiligung von Schwerbehinderten - GEW erwägt rechtliche SchritteZwar dürfen Schwerbehinderte auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Allerdings wirken sich Kinderbetreuung und Pflege nicht weiter erhöhend aus!

Antrag erforderlich, damit Neuregelung greiftWer aufgrund der alten Regelungen nicht verbeamtet wurde, aber nun möglicherweise eine Chance hat, sollte einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stellen. Das könnte vor allem bei langjähriger Kinderbetreuung, die bisher nicht angerechnet wurde, interessant sein.