Diese Höchstaltersgrenze erhöht sich,um Zeiten der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes, bzw. des Bundesfreiwilligendienstes, der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes und der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegestufe).
Die Höchstaltersgrenze bei Kinderbetreuung oder Pflege erhöht sich um jeweils bis zu drei Jahren, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahren, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.
Verbesserte Regelung bei Kinderbetreuung und PflegeKinderbetreuung und Pflege von Angehörigen werden nun ohne „Kausalitätsprüfung“ anerkannt. Auch eine berufliche Tätigkeit während dieser Zeit darf nun mit einer Zweidrittelstelle geleistet werden (vorher bis zur halben Stelle).
Benachteiligung von Schwerbehinderten - GEW erwägt rechtliche SchritteZwar dürfen Schwerbehinderte auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Allerdings wirken sich Kinderbetreuung und Pflege nicht weiter erhöhend aus!
Antrag erforderlich, damit Neuregelung greiftWer aufgrund der alten Regelungen nicht verbeamtet wurde, aber nun möglicherweise eine Chance hat, sollte einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stellen. Das könnte vor allem bei langjähriger Kinderbetreuung, die bisher nicht angerechnet wurde, interessant sein.