Zurzeit häufen sich bei der GEW die besorgten Anfragen von Kolleg*innen, deren Antrag auf Teilzeit abgelehnt werden soll. Hintergrund ist das sogenannte „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“, was als einen Baustein die Versagung von Teilzeit beinhaltet, wenn keine familienpolitischen Gründe vorliegen oder die Kolleg*innen unter 60 Jahre alt sind.
Die GEW und ihre Personalräte haben deutlich gesagt: Das ist der falsche Weg, gegen den Lehrermangel vorzugehen und diese Maßnahme wird „nach hinten“ losgehen! Die Lehrkräfte beantragen Teilzeit, weil sie nur so den immer stressiger werdenden Schulalltag bewältigen und ihre Arbeit gut verrichten können.
Viele Kolleg*innen haben auch medizinische Hintergründe für ihre Teilzeit und deshalb ein ärztliches Attest vorgelegt. Sie bekommen nun möglicherweise die Ankündigung, dass eine amtsärztliche Untersuchung geplant ist, um das bestätigen zu lassen.
Keine Angst vor dem Amtsarzt
Das versetzt manche Kolleg*innen in große Sorge, weil sie nicht einschätzen können, was das konkret für sie bedeutet.
Wenn es zu solch einer Untersuchung kommt, überprüft das Gesundheitsamt, ob der oder die Beamt*in wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr Vollzeit arbeiten kann. Wenn das Gesundheitsamt aufgrund der vorgelegten ärztlichen Berichte dies auch so sieht, muss feststellt werden, ob die beamtete Lehrkraft noch mit mindestens der Hälfte der Pflichtstunden arbeiten kann. Ist das der Fall, kommt es zur Feststellung der Teildienstfähigkeit. Damit ist das Höchstmaß der Arbeitszeit zwingend festgelegt, ein Teilzeitantrag ist zukünftig nicht mehr notwendig, aber eine Aufstockung auch nur dann, wenn das Gesundheitsamt dies bestätigt. Es erfolgt bei einer Teildienstfähigkeit sogar ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrags zur festgelegten Teilzeit gegenüber der Vollzeit. Mehrarbeit ist dann übrigens ausgeschlossen.
Erst wenn das Gesundheitsamt feststellt, dass eine Teilzeit mit mindestens 50% nicht möglich ist, kommt eine vorzeitige Pensionierung in Betracht.
Wie läuft das für Tarifbeschäftigte?
Für tarifbeschäftigte Kolleg*innen gibt der Tarifvertrag TVL §11(2) vor, dass der entsprechende Wunsch nach einer Teilzeit nicht sofort abgelehnt werden kann, sondern mit dem Ziel einer Vereinbarung erörtert werden muss. Auch Tarifbeschäftigte können zum Gesundheitsamt oder auch zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen geschickt werden, um ein ärztliches Attest zu überprüfen. Doch eine Teildienstfähigkeit wie bei Beamt*innen gibt es nicht. Hier greift das Rentenrecht, und das kennt nur die Feststellung einer Erwerbsminderung, die allerdings nicht vom Amtsarzt festgestellt werden kann, sondern vom Rentenversicherungsträger. Außerdem kann eine Erwerbsminderung nur auf eigenen Antrag eingeleitet werden.
Die Leistungen einer Erwerbsminderungsrente sind wesentlich schlechter als bei einer Teildienstfähigkeit der Beamt*innen. Der DGB fordert hier seit langem eine grundlegende Verbesserung. Hier müssen die Schulbehörden vor allem ihrer Fürsorgepflicht gerecht werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, das die Teilzeitbeschäftigung als notwendig bestätigt.
Grundsätzlich können Tarifbeschäftige die Ablehnung einer Teilzeit vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. GEW-Mitglieder können sich dazu den Rat des GEW-Rechtschutzes einholen.
Wichtig: Personalräte bestimmen mit bei geplanter Ablehnung
Anträge auf Teilzeit gehen immer über den Tisch der Schulleitung, die auch ein Votum dazu abgeben muss. Ein Votum ist allerdings keine Entscheidung, die trifft immer die Schulbehörde. Bitte zieht den Antrag nicht zurück, wenn die Schulleitung ablehnt. Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung (bei Tarifbeschäftigten in der Grundschule das Schulamt).
Wenn die Schulbehörde den Antrag ablehnen will, muss sie dem Personalrat dies zur Mitbestimmung vorlegen. Nur mit Zustimmung des Personalrates wird die Ablehnung wirksam. Der Personalrat braucht allerdings für seine Ablehnungsbegründung tragfähige Argumente, ein einfaches „Ich will nicht voll arbeiten“ reicht nicht aus! Tragfähige Gründe müssen immer persönliche Gründe sein. Relevant sind vor allem besondere Belastungen, auch nichtmedizinischer Art, die man dann angeben sollte.