Recht 06.02.2025

Seiteneinstieg Sonderpädagogik

Neue Möglichkeiten durch OBAS SF

Seit 2024 kann man auch im Seiteneinstieg das Lehramt für Sonderpädagogik erwerben.

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Den Seiteneinstieg mit berufsbegleitendem Vorbereitungsdienst nach OBAS (Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteiger*innen und der Staatsprüfung) gibt es jetzt auch für das Lehramt Sonderpädagogische Förderung (OBAS-SF). Die Ausbildung kann an einer Förderschule oder an einer Schule mit Gemeinsamen Lernen absolviert werden und dient dem Erwerb des Lehramtes für Sonderpädagogik. 

Auch Kolleg*innen, die bereits unbefristet beschäftigt sind, können in die OBAS-Ausbildung wechseln. Sie müssen ihre bisherige Stelle nicht kündigen, sie erhalten beim Eintritt in die OBAS ein integriertes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Rahmen eines Änderungsvertrages. Sollten sie die Prüfung am Ende der Ausbildung nicht schaffen, lebt ihr „altes“ Beschäftigungsverhältnis wieder auf.

Die Stellen für OBAS SF werden in lois.nrw.de ausgeschrieben. Wenn man an der bisherigen Schule bleiben will, muss keine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle erfolgen. Über die Schulleitung wird ein Antrag an die bei der Bezirksregierung gestellt. Im Anschluss erstellt die Schulleitung auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen  eine dienstliche Beurteilung, ein*e Vertreter*in des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) eine  Prognoseentscheidung, ob man für die Ausbildung geeignet ist. 

Angesprochen für die OBAS-SF sind auch Sozialpädagog*innen und MPT-Kräfte. Bei ihnen tauchen oft Fragen auf, ob der eigene Abschluss den Einstieg in die OBAS-SF ermöglicht. 

Bei Fachkräften für Sozialpädagogik, die ihren Abschluss an einer Fachhochschule erworben haben, können nur diejenigen in die OBAS wechseln, die einen Master erworben haben. Ein Diplomabschluss einer Fachhochschule reicht nicht aus. Möglich ist in diesem Fall nur, bestimmte Inhalte nachzustudieren, um den Master zu erlangen. Das bedeutet einen hohen zeitlichen Aufwand. Eine Möglichkeit, diesen ggf. verringern zu können, ist nach BASS 20-22 Nr. 8 gegeben: „Bei individuellen Studien an Hochschulen, für die ein teilweise dienstliches Interesse festgestellt worden ist, wird eine Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung gewährt, die sich nach den zu erbringenden Studienleistungen bemisst…“ Die Schulleitung entscheidet, ob ein solches dienstliches Interesse besteht.

Hier das Info des Hauptpersonalrates für Förderschulen und Klinikschulen im weiteren wichtigen Hinweisen.