Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden: Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub nach der Geburt ihres Kindes. Grundlage ist direkt das EU-Recht – auch wenn es in Deutschland bisher kein entsprechendes Gesetz gibt.
Ein Bundesbeamter hatte Ende 2022 Vaterschaftsurlaub beantragt. Er berief sich auf eine EU-Richtlinie, die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorsieht. Doch der Bund lehnte ab: In Deutschland gebe es nur Elternzeit und Elterngeld, aber keinen Vaterschaftsurlaub. Daraufhin klagte der Beamte – und bekam nun recht.
Warum dieses Urteil?
Die EU hatte Deutschland verpflichtet, bis August 2022 den zehntägigen Vaterschaftsurlaub einzuführen. Das ist nicht geschehen. Deshalb gilt: Wenn ein Staat eine EU-Vorgabe nicht umsetzt, können sich Beschäftigte im öffentlichen Dienst direkt auf die EU-Regeln berufen. Elternzeit oder Elterngeld reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Denn Väter können zwar Elternzeit nehmen, bekommen in dieser Zeit aber nur Elterngeld.
Aber: Nicht für alle Beschäftigten
Das Urteil gilt zunächst nur für Bundesbeamte. Für Arbeitnehmer bei privaten Arbeitgebern gibt es noch keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, solange Deutschland kein entsprechendes Gesetz erlässt.
Was heißt das für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst?
Noch ist offen, ob das Urteil auch für Landesbeamte oder andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt. Möglicherweise legt der Bund auch Revision gegen das Urteil ein.
Solange es keine Klarheit gibt, empfiehlt die GEW NRW:
Wer bald Vater wird, sollte Vaterschaftsurlaub beim Dienstherrn beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, sollte man auf keinen Fall einfach wegbleiben. GEW-Mitglieder können sich im Fall einer Ablehnung an den Rechtsschutz der Gewerkschaft wenden.
Parallel setzt sich die GEW NRW politisch dafür ein, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Vaterschaftsurlaub für alle Beschäftigten eingeführt wird.
Helga Krüger

