Am 23. Mai 2023 verabschiedete der Landtag endlich die Anpassung der Leh-rer*innenbesoldung für die Lehrkräfte der Grundschule und der Sekundarstufe I. Dies ist ein gewerkschaftlicher Erfolg, für den die GEW dreizehn Jahre lang gekämpft hat. Es ist der längst überfällige erste Schritt auf einem langen Weg hin zur Anerkennung und Wertschätzung der Lehrkräfte und für ihre faire Bezahlung. Und es bleiben noch weitere Schritte notwendig, denn noch sind längst nicht alle Forderungen erfüllt.
Die Besoldungsanpassung erfolgt in einem Stufenplan mit aufsteigenden Zahlungen:
01.11.2022 bis 31.07.2023 monatlich 115 EUR
01.08.2023 bis 31.07.2024 monatlich 230 EUR
01.08.2024 bis 31.07.2025 monatlich 345 EUR
01.08.2025 bis 31.07.2026 monatlich 460 EUR
Ab 1.8.2026: Überleitung in A 13/ Höhergruppierung in EG 13
Bei der Übernahme dieser Besoldungsanpassung und der Zahlung der aufsteigenden Zulage konnten bisher einige Beschäftigtengruppen aus tariflichen Gründen nicht be-rücksichtigt werden. Für diese ist nun ein Antrag erforderlich. Das Schulministerium hat soeben mit einer Schulmail noch einmal darauf hingewiesen, zahlreiche Nachfragen zeigen uns aber, dass nicht alle Tarifbeschäftigten wissen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.
Wer muss bis zum 31.10.2023 handeln?
Wer als angestellte Lehrkraft in EG 11 eingruppiert ist und die Zulage von 115 EUR (bei Vollbeschäftigung, Teilzeit anteilig) nicht erhält, muss nun bis spätestens zum 31.10.2023 folgenden Antrag an die Schulbehörde stellen: „Ich beantrage die Zahlung der aufsteigenden Zulage im Zusammenhang mit der Besoldungsanpassung auf A13.“
Nur durch diesen Antrag wird die Zahlung der aufsteigenden Zulage rückwirkend ab 1.11.2022 und die Höhergruppierung am 1.8.2026 gesichert.
Wer muss zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.07.2027 handeln?
Wer vor dem 01.08.2015 eingestellt wurde und bisher nicht in die Lehrerentgeltordnung per Antrag übergeleitet wurde, weil seine alte Eingruppierung besser war, muss den Antrag auf Höhergruppierung spätestens zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.07.2027 stellen.
Was gilt bei Beurlaubung?
Wenn das Arbeitsverhältnis während der Fristen ruht (z.B. Beurlaubung, Elternzeit), muss innerhalb eines Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit der notwendige Antrag gestellt werden.