Neuigkeiten 26.10.2020

Zusätzlich fünf "Kinderkrankentage"

Gesetzesänderung erfolgte im Oktober

Schon bei Erkältungssymptomen sollen Kinder nicht in Schule und Kita. Das bringt Probleme für berufstätige Eltern.

Min.

Eine laufende Nase, ein leichtes Kratzen im Hals oder ein kurzes Husten – waren diese Symptome bei Kindern vor der Corona-Pandemie selten Grund zu ernster Sorge, führen sie nun dazu, dass Kita oder Schule nicht besucht werden sollen. Das stellt berufstätige Eltern vor erhebliche Probleme.

Erhöhung für Angestellte und Beamt*innen

Im Oktober ist nun eine Gesetzesänderung erfolgt und eine Erhöhung um fünf zusätzliche Tage für die Betreuung kranker Kinder unter 12 Jahren (für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersgrenze) ermöglicht worden.
Die erweiterte Regelung gilt für alle gesetzlich versicherten Angestellten mit ihren gesetzlich versicherten Kindern und für Beamt*innen, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag) die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (2020: 62.550 Euro brutto) nicht überschreitet.

Für jedes berechtigte Kind können 15 Arbeitstage, bei mehreren Kindern 30 Arbeitstage Freistellung genommen werden. Jedes berechtigte Elternteil hat einen eigenen Anspruch.

Alleinerziehenden stehen 30 Arbeitstage und bei mehreren Kindern maximal 60 Arbeitstage zur Verfügung.
Angestellte bekommen in dieser Zeit „Kinder“krankengeld (ca. 70% der Brut-tobezüge, höchstens 90% des Nettoentgeltes). Beamt*innen erhalten die normalen Bezüge.

Tarifbeschäftigte im Bereich des TVL und TVÖD, die nicht gesetzlich versichert sind, können nur vier Arbeitstage Freistellung bei Erkrankung des Kindes in Anspruch nehmen. Beamt*innen, deren Verdienst über der Jahresarbeitsent-geltgrenze liegt, stehen vier Arbeitstage pro Kind, maximal 12 Tage Sonderurlaub zur Verfügung.

Die Erhöhung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2020

Rechtsgrundlage:
Angestellte:     SGB V, §45 Abs. 2a
Beamt*innen:     Freistellungs- und Urlaubsverordnung §33 (1) - Übernahme der
Bestimmungen des § 45 Abs. 2a